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Glossar

Auftragsverarbeitung

folgt. Siehe Artikel 28 DSGVO.

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)

folgt. Den Text des Bundesdatenschutzgesetzes finden sie hier.

Bundesdatenschutzgesetz alte Fassung (BDSG alt bzw. BDSG a.F.)

Das alte Bundesdatenschutzgesetz hat seine Gültigkeit zum 25. Mai 2015 verloren. Seitdem gilt nur noch das neue Bundesdatenschutzgesetz.

Datenschutzfolgenabschätzung

Eine Datenschutzfolgenabschätzung (gemäß Artikel 35 DSGVO) ist durchzuführen, wenn die Form der Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Sie ist insbesondere erforderlich, wenn

  1. eine systematische und umfassende Bewertung persönlicher Aspekte natürlicher Personen, die sich auf automatisierte Verarbeitung einschließlich Profiling gründet und die ihrerseits als Grundlage für Entscheidungen dient, die Rechtswirkung gegenüber natürlichen Personen entfalten oder diese in ähnlich erheblicher Weise beeinträchtigen;
  2. eine umfangreiche Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten (gemäß Artikel 9 Absatz 1 DSGVO) oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten (gemäß Artikel 10 DSGVO) oder
  3. eine systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche

durchgeführt wird.

Unter letztem Punkt fällt im Übrigen die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Bereiche (Erwägungsgrund 91 Satz 3 zur DSGVO).

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)

Die EU-Datenschutzgrundverordnung regelt seit dem 25. Mai 2018 europaweit einheitlich den Datenschutz. Ergänzt wird die Datenschutzgrundverordnung durch Gesetze der Mitgliedsstaaten, wie zum Beispiel das Bundesdatenschutzgesetz.

DSGVO

siehe Datenschutzgrundverordnung

Interessenskonflikt des internen Datenschutzbeauftragten

folgt. Siehe Artikel 38 Absatz 6 DSGVO.

Kündigungsschutz des internen Datenschutzbeauftragten

folgt. Siehe §38 Absatz 1 BDSG in Verbindung mit §6 Absatz 4 BDSG und §626 BGB.

personenbezogene Daten

Als personenbezogene Daten (pbD) bezeichnet man all die Daten, die eine Person identifiziert oder diese identifizierbar macht. (Artikel 4 Ziffer 1 DSGVO). Das können neben dem Namen und der Anschrift auch eine Personenkennziffer, aber auch z.B. das KFZ-Kennzeichen sein.

technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten

auch TOM genannt.

Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

folgt. Siehe Artikel 30 DSGVO.

Videoüberwachung (öffentlich zugänglicher Räume)

folgt. Siehe §4 BDSG.